Bei Geräten mit digitalen Elementen wie Tablets oder Smartwatches gilt künftig eine Update-Pflicht. Ein Gesetz, das der Bundestag am frühen Freitagmorgen verabschiedet hat, verpflichtet den Anbieter zur regelmäßigen Aktualisierung seines Produkts.
Die Regelungen gelten auch für reine Digitalprodukte wie Apps, E-Books oder Streamingdienste. Damit sollen die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der erworbenen Geräte und Dienstleistungen langfristig gewährleistet bleiben.
Für welchen Zeitraum die Update-Pflicht gilt, ist allerdings nicht ausdrücklich festgeschrieben. Im Gesetz ist nur von einem Zeitraum die Rede, die der Kunde «aufgrund der Art und des Zwecks» des erworbenen Geräts erwarten könne.
Der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak, sagte, mit den neuen Regelungen schaffe man «Rechtssicherheit und Durchblick im dichten Dschungel von digitalen Produkten und Dienstleistungen». «Damit machen wir das Vertragsrecht fit für die Zukunft.»
Experten werteten die Auswirkungen als weitreichend: «Das Gesetz ist eine digitale Revolution», sagte Kristina Schreiber, Spezialistin für IT-Recht und Digitalisierung in der Wirtschaftskanzlei Loschelder. «Mit dem neuen digitalen Vertragsrecht kommen moderne Regelungen für alle digitalen Produkte in unser Bürgerliches Gesetzbuch.» Damit sei nun Rechtssicherheit für Anbieter und Verbraucher gegeben. Gleichzeitig seien auch die Pflichten der Anbieter digitaler Produkte klar geregelt – und nicht mehr abhängig von Einzelfallentscheidungen.
Als «wirklich revolutionär» wertete Schreiber die Tatsache, dass das neue Recht persönliche Daten als Währung anerkenne. «Das heißt, dass es in Zukunft egal ist, ob Verbraucher mit Daten oder Geld bezahlen.» Beide Fälle würden auch im Gesetz gleich behandelt. «Daraus erwächst natürlich eine enorme Kontrollmöglichkeit durch den Verbraucherschutz einerseits, und die Anbieter müssen jetzt reagieren.»
Rechtlich besser gestellt werden Verbraucher ferner im Fall eines beschädigten Produkts. Bislang lag ein Gewährleistungsfall in der Regel nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf vor. In Zukunft gilt hingegen zwölf Monate lang grundsätzlich die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
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