Zwei Facebook-Nutzer, die ihre Profile unter Pseudonym führen wollen, haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gute Chancen.
Das dürfte aber vor allem damit zu tun haben, dass in ihren Fällen alte Nutzungsbedingungen aus den Jahren 2015 und 2018 relevant sind, die die Richter aus unterschiedlichen Gründen für unwirksam halten, wie sich am Donnerstag in der Karlsruher Verhandlung abzeichnete. Bei der Beurteilung neuerer Streitigkeiten würde hingegen das im Mai 2018 in Kraft getretene neue EU-Datenschutzrecht eine Rolle spielen. Was heute gilt, wird sich wohl erst in weiteren Verfahren klären. Die Entscheidung soll nach dem Jahreswechsel verkündet werden, am 27. Januar. (Az. III ZR 3/21 u.a.)
Facebook setzt auf die sogenannte Klarnamenpflicht, die Nutzerinnen und Nutzer sollen also ihren echten Namen verwenden. Anderenfalls droht ihnen die Sperre ihres Kontos. Die beiden Kläger, ein Mann und eine Frau, wollen ihre Meinungen anonym äußern können.
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