KI Mania

Neues aus der Welt der künstlichen Intelligenz

Facebook-Pseudonym erlaubt? BGH urteilt zu Klarnamenpflicht

In den Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es, Nutzerinnen und Nutzer sollten denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Fabian Sommer/dpa)
Facebook-Nutzer müssen in dem sozialen Netzwerk ihren echten Namen angeben - sonst droht ihnen die Sperre ihres Accounts. Doch die Rechtslage ist umstritten. Nun entscheidet der BGH.

Im Rechtsstreit um die Nutzung von Pseudonymen bei Facebook will der Bundesgerichtshof (BGH) heute sein Urteil verkünden.

Wie sich bei der Verhandlung im Dezember gezeigt hatte, dürften die Karlsruher Richter den Passus zur sogenannten Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen des Netzwerks in den beiden Fällen, um die es geht, für unwirksam halten. Weil sich die Rechtslage mittlerweile geändert hat, dürfte sich das Urteil nicht ohne weiteres verallgemeinern lassen. (Az. III ZR 3/21 u.a.)

Nutzungsbedingungen

In den aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es unter anderem, Nutzerinnen und Nutzer sollten hier denselben Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Die Regel soll die Hemmschwelle für Hassrede und Mobbing erhöhen. «Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.»

Der Kläger und die Klägerin allerdings hatten Fantasienamen benutzt. Facebook hatte sie vergeblich aufgefordert, die Namen zu ändern. 2008 sperrte das Unternehmen die Konten. Das Oberlandesgericht München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, gab Facebook Recht.

Hintergrund

Hintergrund ist eine neue Rechtslage: Das deutsche Telemediengesetz verpflichtet Anbieter zwar, die Nutzung ihrer Dienste «anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist». Das alte EU-Recht stand dem nicht entgegen. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.

Das Münchner Oberlandesgericht hatte argumentiert, Deutschland habe damals auf europäischer Ebene vergeblich versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die EU-Verordnung hinein zu verhandeln. Der deutsche Paragraf sei nun im Sinne des Unionsrechts auszulegen.

Die BGH-Richter wollen die Fälle aber nach alter Rechtslage entscheiden. Die Konten der beiden Klagenden waren vor der Änderung gesperrt worden. Facebook droht also eine Niederlage.

Der Mutterkonzern Meta hatte die vorläufige Auffassung des Gerichts damals bedauert und mitgeteilt: «Wir sind überzeugt, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn sie ihren echten Namen auf Facebook verwenden.»