Verbraucher müssen auch in Zukunft beim Einkaufen oder Buchen im Internet damit rechnen, dass ihnen für bestimmte Bezahlmöglichkeiten eine Gebühr aufgebrummt wird.
Solche Extra-Entgelte seien zwar bei Banküberweisung, Lastschrift und Kreditkarte verboten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Schaltet sich aber ein Dienstleister ein, der zusätzliche Leistungen übernimmt, halten es die Karlsruher Richter für gerechtfertigt, dafür Geld zu verlangen. (Az. I ZR 203/19)
Damit blieb eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus erfolglos, mit der die Frage grundsätzlich geklärt werden sollte. Flixbus hatte seinen Kunden bis 2018 für die Nutzung von Paypal oder Sofortüberweisung eine Gebühr berechnet. Die Höhe richtete sich nach dem Fahrkartenpreis.
Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen.
In den Augen der obersten Zivilrichter des BGH erbringen beide Dienstleister damit zusätzliche Leistungen. «Deshalb ist es zulässig, ein solches zusätzliches Entgelt zu erheben», sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch bei der Urteilsverkündung.
Die Kosten entstehen dadurch, dass beide Dienste bei jeder Transaktion einen kleinen Teil mitverdienen. Bezahlen muss grundsätzlich immer, wer das Geld empfängt – also hier Flixbus. Bei Paypal setzt sich die Gebühr aus einem Fixbetrag von 35 Cent und einem variablen Bestandteil (1,49 bis 2,49 Prozent) zusammen. Große Kunden können individuelle Konditionen beantragen.
In der einen oder anderen Form zahlen die Kunden diese Kosten am Ende immer mit: Stellt das Unternehmen sie nicht direkt dem Einzelnen als Gebühr in Rechnung, fließen sie eben in die Gesamtkalkulation ein. Damit erhöhen sich die Preise – für alle Kunden.
Den Wettbewerbsschützern wäre es lieber gewesen, wenn der BGH die Extra-Gebühren untersagt hätte. Sie sehen das Problem, dass der Kunde erst viel Zeit in seine Buchung oder den Einkauf investiert – um dann ganz am Ende festzustellen, dass ausgerechnet dieser Anbieter für seine bevorzugte Zahlungsart ein Entgelt kassiert.
Mit dem Urteil wisse nun aber zumindest jedes Unternehmen, was erlaubt sei und was nicht, sagt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale. «Das ist jetzt geklärt.»
Überhaupt erst aufgetaucht war das Problem wegen einer neuen Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hatte. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung sind nicht erwähnt.
Flixbus hatte die Gebühren abgeschafft, nachdem das Landgericht München I im Dezember 2018 zunächst der Wettbewerbszentrale Recht gegeben hatte. Nach dem BGH-Urteil könnte das Unternehmen theoretisch zur alten Praxis zurückkehren. Wie es damit aussieht? «Derzeit sind keine Änderungen diesbezüglich geplant», teilte eine Sprecherin mit.
Paypal selbst hat nach eigenen Angaben kein Interesse daran, dass Kunden für die Nutzung des Dienstes extra bezahlen müssen. Das Unternehmen hat deshalb im Januar 2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. «Die Berechnung von Aufschlägen gilt als verbotene Aktivität», heißt es dort nun. Mit Großkunden wurde «auf individueller Basis erreicht, dass auch diese keine Zahlungsmittelaufschläge mehr für das Bezahlen mit Paypal erheben», wie eine Sprecherin mitteilt. Das BGH-Urteil schaffe Rechtsklarheit. «In der Praxis wird sich für Paypal-Kunden jedoch nichts ändern.»
Die Wettbewerbszentrale erreichen trotzdem noch Beschwerden. Laut Breun-Goerke wurden in diesem Jahr bisher drei Unternehmen gemeldet, die fürs Bezahlen per Paypal extra kassieren sollen.
Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigenen Angaben keinen Einfluss darauf, in welcher Form Unternehmen die Kosten für die Sofortüberweisung an ihre Kunden weitergeben. Das BGH-Urteil wollte man dort nicht kommentieren.
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